Dies zeige ebenfalls, dass die geführten Kontokorrentverhältnisse nicht bloss simuliert gewesen seien. Selbst wenn aber mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass zivilrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen vorlagen, so hätte dies – so die Nebenintervenientin weiter (act. 87 Rz. 43 f.) – nicht zur Folge, dass die aus der Gewinnausschüttung begünstigte Person (hier die Beklagte) die erhaltene Leistung behalten dürfe und nichts mehr geschuldet wäre. Die Beklagte schulde als Empfängerin der Leistung nach wie vor die Auszahlung der Kontokorrentguthaben, zudem bestehe subsidiär eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678 Abs. 2 OR. Die im Rahmen der Kontokorrentverhältnisse gewährten