Es habe zivilrechtlich immer eine – damals von allen Parteien anerkannte (seitens der Beklagten infolge der von ihr getätigten Saldoziehungen und erstellten Kontoauszüge) und in den Büchern ausgewiesene – Verpflichtung der Beklagten bestanden, die im Rahmen des Konzernclearings entstandenen Verbindlichkeiten wieder zu tilgen. Zwar hätten die Forderungen der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin über die Jahre zugenommen, doch seien im Rahmen des Kontokorrentverkehrs auch verschiedene Rückzahlungen bzw. Belastungen durch die Beklagte erfolgt. Dies zeige ebenfalls, dass die geführten Kontokorrentverhältnisse nicht bloss simuliert gewesen seien.