Kontokorrentdarlehen gehandelt, welche laufend verzinst worden seien. Die Zinserträge seien sodann von den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin ordentlich besteuert worden. Es habe zivilrechtlich immer eine – damals von allen Parteien anerkannte (seitens der Beklagten infolge der von ihr getätigten Saldoziehungen und erstellten Kontoauszüge) und in den Büchern ausgewiesene – Verpflichtung der Beklagten bestanden, die im Rahmen des Konzernclearings entstandenen Verbindlichkeiten wieder zu tilgen.