Bei Gewährung von Kontokorrentdarlehen sei der Schuldner (in casu die Beklagte) zur Tilgung der Forderung verpflichtet. Soweit die Beklagte die von den Gruppengesellschaften (Rechtsvorgängerinnen der Klägerin) gewährten Kontokorrentdarlehen zurückzahlen müsse, fehle es an der für verdeckte Gewinnausschüttungen erforderlichen unentgeltlichen Zuwendung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung läge nur vor, wenn die äussere Form des Darlehens bloss simuliert gewesen wäre, so z.B. wenn eine Darlehensrückzahlung überhaupt nie beabsichtigt gewesen wäre. Vorliegend seien die Guthaben der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin gegen die Beklagte nicht fiktiv oder simuliert gewesen. Vielmehr habe es sich um