Dass die Beklagte den Konzerngesellschaften für ihre Guthaben offenbar Zinsen gutgeschrieben habe, ändere daran nichts, da sich auch die Zinsgutschriften als wertlos erwiesen hätten. Somit sei mindestens seit dem Jahr 1998 die Teilnahme der genannten Konzerngesellschaften am Konzernclearing und Cash Pooling unzulässig gewesen. | | b) | Die Nebenintervenientin beanstandet in ihrer Berufungsschrift (act. 87 Rz. 41 f., 44) diese vorinstanzliche Auffassung als unzutreffend. Bei Gewährung von Kontokorrentdarlehen sei der Schuldner (in casu die Beklagte) zur Tilgung der Forderung verpflichtet.