Dennoch habe er die beteiligten Konzerngesellschaften das Konzernclearing und das Cash Pooling im Wissen um die massiven finanziellen Probleme der Beklagten bewusst fortführen lassen. Im Ergebnis seien somit zumindest seit dem Jahre 1998 über das Konzernclearing und Cash Pooling unzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen der V.______ AG, der U.______ AG und der Nebenintervenientin an die Beklagte erfolgt. Dass die Beklagte den Konzerngesellschaften für ihre Guthaben offenbar Zinsen gutgeschrieben habe, ändere daran nichts, da sich auch die Zinsgutschriften als wertlos erwiesen hätten.