_ habe das Konzernclearing mit der Beklagten als Clearingstelle für alle Konzerngesellschaften angeordnet. Sodann habe er aufgrund seiner Stellung als langjähriger Verwaltungsratspräsident unter anderem der Beklagten, der V.______ AG, der U.______ AG und der Nebenintervenientin über die tatsächliche finanzielle Situation der Beklagten und der einzelnen Konzerngesellschaften Bescheid gewusst haben müssen. Dennoch habe er die beteiligten Konzerngesellschaften das Konzernclearing und das Cash Pooling im Wissen um die massiven finanziellen Probleme der Beklagten bewusst fortführen lassen.