__ AG und die Nebenintervenientin durch das Konzernclearing und das Cash Pooling der überschuldeten Beklagten Leistungen erbracht mit sehr geringer Aussicht, das Geld je zurückzuerhalten. Die genannten Gesellschaften hätten dieselben Leistungen einer unabhängigen Drittgesellschaft in derselben schwierigen finanziellen Situation wie die Beklagte mit Sicherheit nicht getätigt, da diese Leistungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu möglichen Gegenleistungen der Beklagten, nämlich der Begleichung der aus dem Konzernclearing resultierenden Forderungen, gestanden seien. QX.______ habe das Konzernclearing mit der Beklagten als Clearingstelle für alle Konzerngesellschaften angeordnet.