1. | a) Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. IV.4.4., 4.7.), zumindest seit dem Jahr 1998 hätten die Gesellschaften des X.______-Konzerns und damit auch die V.______ AG, die U.______ AG und die Nebenintervenientin durch das Konzernclearing und das Cash Pooling der überschuldeten Beklagten Leistungen erbracht mit sehr geringer Aussicht, das Geld je zurückzuerhalten.