66 OR stützen. Denn gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist die Anwendung von Art. 66 OR auf die Fälle eigentlichen Gaunerlohnes (zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgte Leistungen) beschränkt (BGer 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.3.; BGE 134 III 438 E. 3.2; Schulin, BSK OR I, Art. 66 N 4 f., je m.w.H.). Eine solche Fallkonstellation liegt in casu aber offenkundig nicht vor. | | | B. Verdeckte Gewinnausschüttungen | | | |