5. | Zusammenfassend ist das in der X.______-Gruppe praktizierte Cash Management wie dargelegt mit den Gesellschaftszwecken der teilnehmenden Gruppengesellschaften konform. Ferner ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 84 E. IV.6.) in vertretungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und ist somit in diesem Zusammenhang Art. 66 OR zum Vornherein nicht einschlägig (entgegen der Beklagten [act. 92 Rz. 80 f.] auch nicht ein allfälliger in dieser Rechtsnorm „niedergelegter allgemeiner Rechtsgrundsatz“). Aber auch sonst lässt sich eine Klageabweisung in casu nicht auf Art. 66 OR stützen.