Damit ist dieses in vertretungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. vorne, E. VI.A.2d). | | d) | Was das von der Beklagten beanstandete allfällige Handeln in Doppelstellung von J.______ anbelangt, gilt das soeben (E. VI.A.4a-c) zur allfälligen Doppelvertretung durch QX.______ Gesagte ebenso. Infolge der engen konzernmässigen Verflechtung der X.______-Gesellschaften liegt wiederum zumindest eine stillschweigende Ermächtigung zum Handeln in Doppelstellung durch übergeordnete Organe vor, wenn nicht in der unstrittig (act. 28 Rz. 16; act. 40 Rz. 103) von QX.______ erlassenen Konzernweisung vom 17. Oktober 1996 betreffend „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ (act.