30/10-17, 30/129-138, 30/328-338], bezüglich welcher die Beklagte anerkannt hat [act. 40 Rz. 362], dass diese so lauteten, wie sie von der Nebenintervenientin eingereicht wurden). Diese Organe der involvierten Gruppengesellschaften haben somit das Cash Pooling und Konzernclearing als rechtsgültig behandelt und dadurch ein in diesem Zusammenhang allenfalls aufgetretenes vollmachtloses Handeln ihrer Vertreter jedenfalls nachträglich genehmigt. Damit ist dieses in vertretungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. vorne, E. VI.A.2d). | | d) | Was das von der Beklagten beanstandete allfällige Handeln in Doppelstellung von J.____