Liessen die Herren X.______ diese Personen über längere Zeit bei der Verrechnung und Verbuchung konzerninterner Forderungen sowie bei der Saldoziehung, -anerkennung und -mitteilung hinsichtlich der Kontokorrentkonten der Gruppengesellschaften gewähren, haben sie ihnen also wiederholt erhebliche Geschäftsführungskompetenzen überlassen (wie gesehen [E. V.] grosse rechtliche Tragweite der aufgrund der beidseitigen Saldoanerkennungen eingetretenen Novationswirkungen), so liegt im Lichte der vorne (E. VI.A.2c-d) zitierten Rechtsprechung und Lehre in Bezug auf die mit der Buchhaltung befassten Personen eine konkludente Erteilung einer (Handlungs-) Vollmacht vor.