als dominierende Person in der X.______-Gruppe (vgl. soeben, E. VI.A.4a) die Konzernweisung vom 17. Oktober 1996 betreffend „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ (act. 30/1) erliess, konnte ihm – wie auch seinen beiden Söhnen – nach Treu und Glauben das in Umsetzung dieser Konzernweisung erfolgte Handeln der Mitarbeitenden der Buchhaltungsabteilungen der verschiedenen X.______-Gruppengesellschaften bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein (ähnlich die Nebenintervenientin in act. 72 Rz. 219). Liessen die Herren X._