stets nur von „J.______“, aufgrund ihres dortigen Verweises auf die Handelsregisterauszüge dreier X.______-Gesellschaften [act. 41/5/5, 41/5/8, 41/5/20, je S. 2] ist jedoch klar, dass sie J.______ meint; vgl. auch act. 72 Rz. 219). Denn nachdem QX.______ als dominierende Person in der X.______-Gruppe (vgl. soeben, E. VI.A.4a) die Konzernweisung vom 17. Oktober 1996 betreffend „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ (act.