Am Rande sei noch bemerkt, dass das heute in Art. 718b OR normierte Schriftlichkeitserfordernis bei Insichgeschäften erst per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (AS 2007 4839) und daher für die hier interessierenden Rechtsgeschäfte, welche sich lediglich bis Ende 2003 hinzogen, keine Wirkung entfaltet. | | c) | Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch insoweit sie vorbringt, J.______ habe es für sämtliche Gesellschaften der X.______-Gruppe an einer hinreichenden Vertretungsberechtigung gefehlt (die Beklagte spricht in act. 40 Rz. 214 ff. stets nur von „J.______“, aufgrund ihres dortigen Verweises auf die Handelsregisterauszüge dreier X.______-Gesellschaften [act.