stillschweigende Genehmigung eines allfälligen Handelns in Doppelstellung vor (vgl. vorne, E. VI.A.2e) respektive sind in Bezug auf die X.______-Gruppe bzw. deren einzelne Gesellschaften keine schutzbedürftigen Minderheitsaktionäre vorhanden. Der Nebenintervenientin (act. 72 Rz. 217) ist somit darin beizupflichten, dass es in Bezug auf die Implementierung und den Vollzug des Cash Managements in der X.______-Gruppe in vertretungsrechtlicher Hinsicht keiner besonderer Generalversammlungsbeschlüsse bedurfte (vgl. auch Reutter/Bazzi, a.a.O., S. 220 f. m.w.H.). Am Rande sei noch bemerkt, dass das heute in Art.