707 Abs. 1 OR] somit offenkundig lediglich rein treuhänderisch). Nach eigener Darstellung der Beklagten (act. 40 Rz. 103 ff.) beherrschte QX.______ bis zu seinem Ableben im Juli 2003 die X.______-Gruppe und amtete er als patriarchalischer Konzernchef und entschied alleine sowie abschliessend. Die Nebenintervenientin stimmt dem zumindest insofern zu, als dass sie ausführte (act. 72 Rz. 197), QX.______ habe in der X.______-Gruppe eine führende Rolle eingenommen. Demgemäss liegt wirtschaftlich betrachtet eine Einmanngesellschaft vor bzw. sind QX.______, OX.______ und PX.______ im Rahmen der vorliegenden vertretungsrechtlichen Beurteilung als Alleinaktionär zu betrachten. Damit liegt auch eine