963 OR] und einheitlicher wirtschaftlicher Leitung [aArt. 663e OR]). Im Lichte der vorne (E. VI.A.2e) zitierten Rechtsprechung und Lehre liegt somit eine stillschweigende Ermächtigung zur allfälligen Doppelvertretung durch QX.______ hinsichtlich des in der X.______-Gruppe praktizierten Cash Managements (Cash Pooling und Konzernclearing) vor. Wie erwähnt waren sodann QX.______, OX.______ und PX.______ unstrittig die einzigen Aktionäre der vier Holding-Gesellschaften der X.______-Gruppe (die bei der Beklagten als Mitglied des Verwaltungsrates amtende K.______ [vgl. act. 41/5/2] hielt ihre Aktie[n] [vgl. aArt. 707 Abs. 1 OR] somit offenkundig lediglich rein treuhänderisch).