_ – Mitglied des Verwaltungsrates und OX.______ Präsident desselben, dies je zunächst mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab Juli 1999 mit Einzelunterschrift (bis Ende November 2003, danach waren OX.______ und PX.______ noch kurze Zeit kollektivzeichnungsberechtigt; act. 41/5/3). | | b) | Aus diesen unstrittigen bzw. notorischen Tatsachen folgt, dass die ins Cash Management der X.______-Gruppe respektive in die vorliegende Kollokationsklage involvierten Gesellschaften wirtschaftlich äusserst eng miteinander verbunden sind (Vorliegen eines Konzerns zufolge Kontrollmöglichkeit von QX.______, OX.______ und PX.______ [Art. 963 OR] und einheitlicher wirtschaftlicher Leitung [aArt.