Bei der T.______ AG gilt dies uneingeschränkt (vgl. act. 5/4), bei der Nebenintervenientin für die Zeit ab Ende August 1997 (vgl. act. 41/5/1). Bei der Beklagten amtete zusätzlich zu diesen Personen noch K.______ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (sowie bis Ende 1996 auch L.______, vgl. act. 41/5/2). Bei der S.______ AG (vormals ……) waren QX.______, OX.______ und PX.______ jedenfalls ab Juli 1997 die einzigen Mitglieder des Verwaltungsrats (act. 41/5/3). QX.______ fungierte über lange Zeit bei dreien der vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (Nebenintervenientin und T._