4. | a) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass bei allen vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe – bei der Beklagten seit Februar 1982 – sämtliche Aktien von QX.______ (bis zu seinem Ableben im Juli 2003) sowie seinen Söhnen OX.______ und PX.______ gehalten wurden (act. 40 Rz. 99, 101; act. 72 Rz. 187-196). Weiter ist aus den im Recht liegenden Handelsregisterauszügen (act. 41/5/1-4) ersichtlich, dass QX.______ und seine Söhne OX.______ und PX.______ in den vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe weitgehend die einzigen Mitglieder der Verwaltungsräte waren. Bei der T.____