Das entsprechende rechtsgeschäftliche Handeln der Beklagten, wie auch jenes der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG ist daher nach dem Gesagten (vgl. vorne, E. VI.A.2a) zweckkonform, mithin in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. auch Reutter/Bazzi, Konzern-innenfinanzierung, in: Kunz/Arter/Jörg [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht VIII, Bern 2013, S. 217 m.w.H.). | |