41/5/3-5, 8-21). Sodann lässt sich – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt (vgl. vorne, E. V.A.2.) – entgegen der Beklagten nicht sagen, sie habe ausschliesslich im Interesse anderer gehandelt, hat sie doch selber vom praktizierten Cash Management in Form tieferer Zahlungsverkehrskosten sowie Erträgen aus Zinsdifferenzen auch profitiert (vgl. vorne, u.a. E. V.B.3.). Das entsprechende rechtsgeschäftliche Handeln der Beklagten, wie auch jenes der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.___