3. | a) Die Beklagte wies seit ihrer Gründung bis im Juni 1999 folgenden Zweck auf (act. 41/5/2): „Finanzielle Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, insbesondere an Unternehmen des Autohandels und des Garagenbetriebes und an Finanzierungsgesellschaften.“ Im Juni 1999 wurden dieser Zweckumschreibung folgende Sätze hinzugefügt (act. 41/5/2): „Die Gesellschaft kann sich insbesondere an der Finanzierung von Autohandels- und Garagenbetrieben aller Art, sowie an damit in Zusammenhang stehenden Bauvorhaben beteiligen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen.