zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. Ist der handelnde Vertreter zugleich Alleinaktionär, so folgt daraus zwingend, dass der Abschluss des betreffenden Geschäfts auch dem Willen der Generalversammlung entspricht und deshalb von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt wird. Anders verhält es sich, wenn das Organ bloss Mehrheitsaktionär ist. Zum Schutz der Minderheitsaktionäre ist diesfalls eine Ermächtigung bzw. Genehmigung mittels eines Generalversammlungsbeschlusses erforderlich. Keine schutzbedürftigen Minderheitsaktionäre liegen dann vor, wenn wirtschaftlich gesehen sämtliche Aktionäre dem Hauptaktionär zuzurechnen sind (zum Ganzen: Grünenfelder, a.a.O., S. 41 f.;