Eine Genehmigung durch die Generalversammlung ist ferner immer dann zu vermuten, wenn die Vertretungshandlung im Interesse des Alleinaktionärs ausgeführt wird bzw. wenn der vertretende Verwaltungsrat zugleich Alleinaktionär ist. Unerheblich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Doppelvertretung sind die Interessen der Gesellschaftsgläubiger, da diesen andere Rechtsbehelfe (Art. 285 ff. SchKG; Art. 754 OR) zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen.