SSHW 287, Zürich/St. Gallen 2010, S. 41). Eine solche Ermächtigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Ermächtigung ist insbesondere bei wirtschaftlich eng verbundenen Gesellschaften bzw. konzernmässiger Verflechtung zu vermuten. Vertragsschlüsse in Doppelstellung gehören hier zu den Rechtshandlungen, welche ihr Zweck gemäss Art. 718 Abs. 1 OR mit sich bringen kann. Eine Genehmigung durch die Generalversammlung ist ferner immer dann zu vermuten, wenn die Vertretungshandlung im Interesse des Alleinaktionärs ausgeführt wird bzw. wenn der vertretende Verwaltungsrat zugleich Alleinaktionär ist.