Eine solche Doppelvertretung ist wegen möglicher Interessenkonflikte grundsätzlich unzulässig und hat die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge. Das so abgeschlossene Rechtsgeschäft ist jedoch dann gültig, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene – bei Gesellschaften: ein über- oder nebengeordnetes Organ – den Vertreter zum Vertragsschluss besonders ermächtigt hat oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGer 4A_134/2007 vom 31. Juli 2007 E. 2.2; BGer 4C.18/2001 vom 25. Oktober 2001 E. 3a; BGE 127 III 332 E. 2a m.w.H.; Grünenfelder, Absicherung von Bankkrediten durch Upstream-Sicherheiten,