38 N 6 m.w.H.; BGer 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008, E. 3.3 m.w.H.). | | e) | Schliesst ein und dieselbe Person als Organ oder Vertreter zwischen zwei Gesellschaften bzw. Vertragspartnern ein Rechtsgeschäft ab, so spricht man von Doppelvertretung. Eine solche Doppelvertretung ist wegen möglicher Interessenkonflikte grundsätzlich unzulässig und hat die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge.