Eine solche Genehmigung bedarf keiner besonderen Form und kann insbesondere auch konkludent erfolgen. Nach der Rechtsprechung liegt eine konkludente Genehmigung zum Beispiel vor, wenn beide Parteien ein Dauerschuldverhältnis während längerer Zeit als gültig behandeln (zum Ganzen: Kut, CHK OR, Art. 38 N 11 f. m.w.H.; BGE K 19/01 vom 3. Juni 2002, E. 5a; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 19a). Demgegenüber bedeutet Stillschweigen grundsätzlich Nicht-Genehmigung, sofern nicht ein Widerspruch möglich und zumutbar war und der Dritte in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen (Watter, BSK OR II, Art. 38 N 6 m.w.