Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 50 ff. m.w.H.). | | d) | Hat ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter ausserhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt oder fehlt es sonstwie an einer gültigen Vollmacht, so wird der Vertretene nur dann dennoch Partei des vom Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, wenn er die Handlungen des Vertreters nachträglich genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR; BGer 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016, E. 5.2.2.). Eine solche Genehmigung bedarf keiner besonderen Form und kann insbesondere auch konkludent erfolgen.