), sondern nach dem Vertrauensprinzip (was durfte und musste die Gegenseite unter den konkreten Umständen verstehen?). Darf die Gegenseite in guten Treuen annehmen, dass dem oder den Geschäftsherren „das rechtsgeschäftliche Handeln seines Vertreters bei Beachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein konnte und daher von ihm gedeckt werde, so muss er sich bei diesem auf eine stillschweigende Vollmachterteilung hinweisenden Verhalten behaften und seines Vertreters Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen“ (BGE 74 II 149, E. 2).