Wird einer Person ein bestimmter Aufgabenkreis überlassen, der sie zwangsläufig mit Dritten in Berührung bringt, so wird damit meist zum Ausdruck gebracht, dass sie die in diesem Rahmen üblichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abschliessen darf. Ob eine Ermächtigung im Sinne einer Handlungsvollmacht vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem Willensprinzip (was wollte der Vollmachtgeber?), sondern nach dem Vertrauensprinzip (was durfte und musste die Gegenseite unter den konkreten Umständen verstehen?).