Daneben kann eine Aktiengesellschaft auch nach den Regeln des allgemeinen Stellvertretungsrechts (Art. 32 ff. OR) Personen zum Abschluss von einzelnen, konkret bestimmten Geschäften bevollmächtigen (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 34, § 2 N 35). | | c) | (Handlungs-) Vollmachten können (wie die Prokura) nicht nur ausdrücklich begründet werden, sondern auch durch konkludentes Verhalten entstehen. Wird einer Person ein bestimmter Aufgabenkreis überlassen, der sie zwangsläufig mit Dritten in Berührung bringt, so wird damit meist zum Ausdruck gebracht, dass sie die in diesem Rahmen üblichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abschliessen darf.