718 Abs. 1 Satz 1 OR). Er kann jedoch die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Ferner kann der Verwaltungsrat Prokuristen (Art. 458 ff. OR) und andere Bevollmächtigte (u.a. Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 OR) ernennen (Art. 721 OR). Prokura und Handlungsvollmacht stellen Ermächtigungen zur Vornahme eines grösseren oder kleineren Komplexes von Geschäften dar (vgl. Art. 459 f. und Art. 462 OR). Daneben kann eine Aktiengesellschaft auch nach den Regeln des allgemeinen Stellvertretungsrechts (Art.