Erfasst sind davon vielmehr auch ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht gerade ausgeschlossen werden bzw. diesem nicht geradezu widersprechen (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 5.2.; BGer 4C.77/2000 vom 3. Juli 2000, E. 2a; Watter, BSK OR II, Art. 718a N 2 ff., je m.w.H.). Ist ein im Namen der Aktiengesellschaft abgeschlossenes Rechtsgeschäft von der Vertretungsmacht nicht gedeckt, wird die Gesellschaft nicht verpflichtet (zum Ganzen statt vieler auch Jagmetti, a.a.O., S. 97 f. m.w.H.). | | b) | Grundsätzlich vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 Satz 1 OR).