2. | a) Die zur Vertretung einer Aktiengesellschaft befugten Personen können gemäss Art. 718a Abs. 1 OR in deren Namen alle Rechtshandlungen vornehmen, die ihr Zweck mit sich bringen kann (Vertretungsmacht). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vom Gesellschaftszweck nicht nur Handlungen gedeckt, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen. Erfasst sind davon vielmehr auch ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht gerade ausgeschlossen werden bzw. diesem nicht geradezu widersprechen (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 5.2.;