dessen, was eine Holdinggesellschaft tue und habe zu einer faktischen Änderung ihres Gesellschaftszwecks geführt, ohne dass die Generalversammlung den statutarischen Zweck geändert hätte. Am ausserhalb ihres Gesellschaftszwecks gelegenen und somit nicht rechtswirksamen Handeln der Beklagten ändere nichts, dass ihre Statuten seit November 2000 vorsehen, dass sie Sicherheiten aller Art für Verpflichtungen Dritter bestellen könne. | |