, betreffend Spruchreife dieses Aspekts vgl. auch act. 92 Rz. 91), sie habe ausschliesslich im Interesse von Drittparteien gehandelt. Denn nach Darstellung der klagenden Partei habe sie sich ohne Notwendigkeit in Bezug auf zugrundeliegende Rechtsgeschäfte, an welchen sie in keiner Weise beteiligt gewesen sei und aus welchen sie keinerlei Vorteile erlangt habe, wechselseitig zur Schuldnerin und Gläubigerin anderer Gruppengesellschaften gemacht, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Dies verstosse krass gegen ihre Interessen und somit liege ein Handeln ausserhalb des Gesellschaftszwecks vor. Das Agieren als konzerninterne Clearingstelle der X.______-Gruppe liege weit ausserhalb