Die klagende Partei habe die Problematik der Doppelvertretung zu kaschieren versucht, indem sie zu behaupten unterlassen habe, welche natürliche Person für ihre Rechtsvorgängerinnen jeweils gehandelt haben sollen. Insgesamt erweise sich somit das gesamte Forderungs- und Cash-Management und die daraus resultierenden Verbuchungen aus vertretungsrechtlicher Sicht als ungültig bzw. seien diese behaupteten Rechtshandlungen ohne rechtliche Bindungswirkung erfolgt. | | d) | Sodann vertritt die Beklagte den Standpunkt (act. 40 Rz. 271 ff., 325 ff., 344; act. 92 Rz. 116 ff., betreffend Spruchreife dieses Aspekts vgl. auch act.