Dieser Person (J.______) fehle es somit für sämtliche Gruppengesellschaften, namentlich für die Beklagte, an einer (Allein-) Vertretungsberechtigung. Selbst wenn eine solche Vertretungsberechtigung gegeben wäre, würde ebenfalls ein Fall von Doppelvertretung vorliegen. Die klagende Partei habe die Problematik der Doppelvertretung zu kaschieren versucht, indem sie zu behaupten unterlassen habe, welche natürliche Person für ihre Rechtsvorgängerinnen jeweils gehandelt haben sollen.