Damit liege ein verbotenes Handeln in Doppelstellung vor, weshalb sämtliche Verbuchungen zu Lasten der Beklagten ungültig bzw. ohne Rechtsgrundlage seien. Zuweilen habe für die Beklagte offenbar eine Person namens „J.______“ agiert. Diese Person habe jedoch mitunter auch für die Nebenintervenientin gehandelt. Gemäss Handelsregister sei dieser Person von den insgesamt 20 Gesellschaften der X.______-Gruppe, welche in den Klagebeilagen erscheinen, lediglich in drei Gesellschaften (W.______ AG, ZX.______ AG, ZY.______ AG) eine Vertretungsbefugnis zugekommen, und zwar jeweils Kollektivprokura bzw. Kollektivunterschrift zu zweien. Dieser Person (J.____