Insbesondere habe er über Jahre hinweg bei sämtlichen hier im Fokus stehenden Gesellschaften der X.______-Gruppe als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident geamtet und sei das zentrale Organ gewesen. Die Natur der Rechtsgeschäfte habe eine Benachteiligung der Beklagten nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil sei deren Handeln ausschliesslich fremdnützig gewesen. Eine besondere Ermächtigung von QX.______ durch ein neben- oder übergeordnetes Organ (Generalversammlung ) sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden. Damit liege ein verbotenes Handeln in Doppelstellung vor, weshalb sämtliche Verbuchungen zu Lasten der Beklagten ungültig bzw. ohne Rechtsgrundlage seien.