Sodann hätten die hier relevanten Transaktionen zu keiner Schädigung der Beklagten geführt, womit ebenfalls keine Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte vorliege. | | c) | Die Beklagte macht in vertretungsrechtlicher Hinsicht geltend (act. 40 Rz. 209 ff., 364, 379 f.; act. 92 Rz. 75 f., 114 sowie zur Spruchreife dieses Aspekts: act. 92 Rz. 91), die Implementierung der gesamten Struktur, in welcher die Beklagte als Clearingstelle agiert haben soll, und die darauf beruhende Abwicklung (Transaktion für Transaktion) gehe auf Anweisungen von QX.