_ verantwortlich gezeichnet habe. Die Abwicklung und Verbuchung der einzelnen, den Kontokorrentsalden zugrundeliegenden konzerninternen Transaktionen sei deswegen aber nicht ungültig. Dies, zumal diese durch die bei den einzelnen Gruppengesellschaften für die Buchhaltung verantwortlichen Personen ausgeführt worden seien. Soweit einzelne Transaktionen auf direkte Anweisung der Familie X.______ erfolgt seien, habe die Zustimmung der Aktionäre zur entsprechenden Transaktion vorgelegen. Sodann hätten die hier relevanten Transaktionen zu keiner Schädigung der Beklagten geführt, womit ebenfalls keine Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte vorliege.