VI. (Gesellschaftsrechtliche Beurteilung) | | | | A. Zweckkonformität; Vertretungsrecht | | | | 1. | a) Die Vorinstanz erwog ohne nähere Begründung (act. 84 E. IV.6.), es sei „davon auszugehen, dass eine unzulässige Doppelvertretung vorlag, womit sämtlichen hier relevanten Vorgängen die Grundlage entzogen ist.“ Mit Blick auf Art. 66 OR könne die klagende Partei nichts zurückfordern. | | b) | Die Nebenintervenientin bringt hiergegen vor (act. 87 Rz. 75 ff.), zwar sei die Konzeption des Konzernclearings auf der Basis einer Konzernweisung erfolgt, für welche QX.______ verantwortlich gezeichnet habe.