Vielmehr übte sie gemäss der Nebenintervenientin die Rolle als zentrale Abrechnungsstelle über Jahre hinweg ohne Widerrede aus. Insgesamt erscheint daher – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – die vertragliche Bindung der Beklagten in casu nicht als übermässig. Die Beklagte hat trotz intensiver vertraglicher Bindung weder sich der Willkür eines anderen ausgeliefert noch ihre wirtschaftliche Freiheit aufgehoben oder in einem existenzgefährdenden Masse eingeschränkt. Eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB ist somit zu verneinen (vgl. zum Ganzen auch Jagmetti, a.a.O., S. 109;