Ausserdem war es die Beklagte selbst, welche – gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin – als zentrale Abrechnungsstelle Dreh- und Angelpunkt des Konzernclearings war. Sie musste dieses nicht passiv bzw. willenlos über sich ergehen lassen, sondern hätte die Möglichkeit gehabt, sich mittels Weigerung, die Verbuchungsanweisungen der Gruppengesellschaften auszuführen, aktiv zu wehren. Dass sie dies getan hätte, machte die Beklagte bislang nicht geltend. Vielmehr übte sie gemäss der Nebenintervenientin die Rolle als zentrale Abrechnungsstelle über Jahre hinweg ohne Widerrede aus.